Saarland 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Saarländischen Fischereigesetz (SFischG)
vom 16. Juli 1999
 
§ 27 Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),
2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen hat.
(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§ 28 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.

§ 29 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. als Jahresfischereischein oder als Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,
2. als Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.
(3) Der Fischereischein ist nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.

§ 30 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
1. für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,
2. für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

§ 31 Versagung des Fischereischeines
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
2. die
a) wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,
b) wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
c) wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,
d) wegen eines sonstigen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 31a Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des § 31 Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 32 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind.

§ 33 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht übersteigen darf.
(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der obersten Fischereibehörde nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung der Fischerei zu verwenden.
(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§ 34 Erlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Absatz 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Absatz 2 Nr. 2.
 
Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes,
vom 2. August 1999
 
§ 27 Abnahme der Prüfung
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines von der obersten Fischereibehörde zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.

§ 28 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen bei einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen, und zwar:
1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
4. einem Fischereiberater.
Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Saar e.V.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung von 100,— DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.

§ 29 Prüfungstermin
Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar e.V. nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, anzusetzen. Sie sind 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zugeben und finden im Anschluss an einen Vorbereitungslehrgang statt. Der Fischereiverband stellt sicher, dass die Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.

§ 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass der Bewerber sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar e.V. durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch dieses Vorbereitungslehrganges gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(2) Für Lehrgang und Prüfung werden folgende Gebühren erhoben, die bei Lehrgangsbeginn an den Fischereiverband Saar zu zahlen sind:
100,— DM für Minderjährige
200,— DM für Erwachsene
(3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die
1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
3. die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.

§ 31 Prüfung
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
(2) Jeder Prüfling hat einen vom Fischereiverband Saar e.V. im Einvernehmen mit der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(3) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u.ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.

§ 32 Prüfungsergebnisse
(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit “bestanden” oder “nicht bestanden” zu bewerten.
(2) Der Prüfling hat bestanden, wenn er mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.

§ 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der obersten Fischereibehörde festgelegten Muster.
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.

§ 34 Prüfungsniederschrift
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

§ 35 Ausnahmeregelung
Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.

§ 36 Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

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