Rheinland Pfalz 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Landesfischereigesetz (LFischG)
 
§ 36 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme eines besonderen Fischereischeines nach § 35 ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Jahresfischereischein erworben haben,
5. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
6. Ausländer, die eine der Fischerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang einer staatlich anerkannten Stelle, bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten.

§ 37 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
1. für Personen, die in Rheinland Pfalz ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt,
2. für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

§ 38 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1 . denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben,
3. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
5. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.

§ 39 Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 40 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe erhoben, die das Zweifache der Gebühr für den Fischereischein nicht überschreiten darf und zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Das Nähere über Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf Erstattung der Fischereiabgabe.

§ 41 Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des §33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist in den Fällen des § J3 Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich.
 
Auszug aus der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes,
vom 14. Oktober 1985
 
§ 2 Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

§ 4 Prüfungstermin
(1) Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember statt. Die oberste Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. Der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen.
(3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte, besitzen.
(4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht nachweisen,
4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind.
(7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
(8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung gefangener Fische),
5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts).
Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu beantworten.

§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft werden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.

§ 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

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