Mecklenburg-Vorpommern 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (FSG) vom 22. Januar 1992, geändert am 30. Juni 1994 und am 22. November 2001
 
§ 1 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein mit sich führen. Der Fischereischein ist auf Verlangen den Beamten und Angestellten der Fischereibehörden, den Polizeibeamten und den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern zur Prüfung vorzulegen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die zur Unterstützung des Fischereiausübungsberechtigten oder seiner Gehilfen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben.
(3) Der Fischereischein ist außerdem erforderlich für künstlich angelegte Teiche oder Gewässer, sofern sie mit der Handangel befischt werden.

§ 2 Dauer der Gültigkeit
Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.

§ 3 Erteilungspflicht, Versagung und Entzug
(1) Der Fischereischein ist zu erteilen, wenn
1. der Antragssteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. er eine Fischereischeinprüfung abgelegt hat,
3. keine Gründe vorliegen, die zu einer Versagung führen.
(2) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer strafbaren Handlung gegen fischereirechtliche, tierschutzrechtliche, wasserrechtliche, umweltschutzrechtliche, jagdrechtliche und waldrechtliche Vorschriften oder wegen des Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche, tierschutzrechtliche, wasserrechtliche, umweltschutzrechtliche, waldrechtliche und jagdrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
(5) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.

§ 4 Fischereischeinprüfung
(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist festzustellen, ob der Antragsteller ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen kann:
- fischereirechtliche, tierschutzrechtliche, wasserrechtliche, fischseuchenrechtliche, naturschutz- und umweltrechtliche Vorschriften,
- Arten und Biologie in Gewässern lebender Organismen,
- Lebensräume und Lebensgemeinschaften aquatischer Systeme sowie Pflege der Gewässer,
- Hege der Fischbestände und anderer in Gewässern lebender Organismen,
- Fanggeräte und ihr Gebrauch.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit,
1. wer die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Ausbildung hat oder hierzu ausgebildet wird,
2. wer in einem anderen Bundesland einen Fischereischein erworben hat,
3. wer die in Absatz 1 für die Erteilung eines Fischereischeins erforderlichen Kenntnisse außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben hat und vergleichbare Befähigungsnachweise vorlegen kann,
4. wer vor dem 3. Oktober 1990 die Raubfischqualifikation des Deutschen Anglerverbandes erworben hat.
(3) Der Landwirtschaftsminister erlässt in Abstimmung mit den Verbänden eine Prüfungsordnung für die Fischereischeinprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt sind sowie die Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden.
(4) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von den Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss für jedermann zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

§ 5 Fischereiabgabe
(1) Wer den Fischfang ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten.
(2) Von der Abgabe ist befreit, wer den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt und nicht seinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(3) Der Minister erlässt eine Gebührenordnung. Die Abgabe beträgt mindestens fünf und höchstens 25 Euro im Jahr.
(4) Die Abgabe gilt für das Kalenderjahr.
 
Auszug aus der Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern, vom 8. September 1992, zuletzt geändert am 13. Dezember 2001
 
§ 1 Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörden im Sinne des § 4 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.

§ 2 Prüfungsberechtigte
Über die Befähigung der in § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes genannten Personen entscheidet die Prüfungsbehörde.

§ 3 Prüfer
Der Prüfer ist zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4 Voraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung
(1) Der Prüfungstermin wird mindestens zwei Monate vorher in den örtlichen Tageszeitungen und durch Aushang bei den Prüfungsbehörden angekündigt.
(2) Der Bewerber hat sich spätestens vier Wochen vor dem angekündigten Prüfungstermin bei einer der in § 1 genannten Prüfungsbehörden anzumelden.
(3) Der Bewerber muss vor Prüfungsbeginn die Prüfungsgebühr entrichten.

§ 5 Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der in § 4 Abs. 1 des Fischereischeingesetzes genannten Gebiete.
(2) Entsprechende Fragenkomplexe für die nach § 4 Abs. 1 des Fischereischeingesetzes zutreffenden Gebiete müssen von der oberen Fischereibehörde zugelassen sein.

§ 6 Prüfungsverfahren
(1) Aus den in § 5 Abs. 1 genannten Gebieten sind 60 Fragen schriftlich zu beantworten.
(2) Die Prüfungsunterlagen werden bei Prüfungsbeginn im Beisein der Bewerber einem versiegelten Umschlag entnommen.
(3) Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten.
(4) Über die Anzahl der Personen je Prüfung entscheidet der Prüfer. Je Prüfungstermin sollten mindestens 15, höchstens 50 Personen teilnehmen.
(5) Durch den Prüfer sind die Bewerber vor Prüfungsbeginn darüber zu belehren, dass eine Kontaktaufnahme untereinander während der Prüfungsdauer bzw. die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel den Prüfungsausschluss zur Folge hat.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Auswertung der Prüfung wird durch den Prüfer im Anschluss an die Prüfung vorgenommen.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn mehr als 15 Fragen nicht oder nicht richtig beantwortet wurden oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Fragenkomplex nicht oder nicht richtig beantwortet wurden oder ein Verstoß gemäß § 6 Abs. 5 vorliegt.
(3) Bei bestandener Prüfung ist dem Bewerber ein vom Prüfer bestätigter Prüfungsbescheid auszuhändigen.
(4) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen. Personen, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung frühestens zum nächst bekannt gegebenen Prüfungstermin wiederholen.
(5) Sämtliche Prüfungsunterlagen sind, vom Prüfer unterschrieben, unverzüglich der im § 1 genannten zuständigen Behörde zuzustellen.

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