Hamburg 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Hamburgischen Fischereigesetz 
 
§ 5 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten vorzuzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für die Ausübung des gewerbsmäßig betriebenen Fischfangs in Küsten- und geschlossenen Binnengewässern.
(3) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat

§ 6 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt.
(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 5 zu erteilen, wenn der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Sportfischerprüfung nach § 8 abgelegt hat. Der Sportfischerprüfung nach § 8 stehen gleich:
1. die in Hamburg vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegte Sportfischerprüfung,
2. die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung.
3. eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei.
(3) Fischereischeine für Berufs- und Nebenberufsfischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu lassen.
(4) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von Jugendlichen bei Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres zu erneuern ist.
(5) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche, jagdrechtliche, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind. Ist ein Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

§ 7 Fischereiabgabe
(1) Fischereischeininhaber mit Hauptwohnsitz in Hamburg haben eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Diese gilt für das Kalenderjahr und beträgt mindestens zehn und höchstens zwanzig Deutsche Mark.
(2) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg durch Ausgabe von Wertmarken erhoben und gesondert verwaltet. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der Fischerei zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:
1. Fischbesatzmaßnahmen,
2. Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,
4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten.
(3) Vor der Verwendung der Mittel hat die zuständige Behörde einen von ihr für diesen Zweck bestellten beratenden Ausschuss zu hören. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden und bis zu sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Bereiche Sportfischerei, Berufsfischerei, Fischereiwissenschaft, Gewässerkunde und Naturschutz sachkundig vertreten sollen.

§ 8 Sportfischerprüfung
(1) In der Sportfischerprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt.
(2) Der Senat kann die Durchführung der Sportfischerprüfung einer Stelle außerhalb der Verwaltung übertragen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.
 
Auszug aus der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes
vom 3. Juni 1986
 
§ 1 Fischereiabgabe
Die Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr.

§ 2 Sportfischerprüfung
Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.

§ 3 Prüfungsausschüsse
(1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden, welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.

§ 4 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis erteilt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung aufzunehmen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.

§ 5 Fischereigerät
(1) Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. Handangeln einschließlich Pöddern,
2. Senken bis zu 1 qm Größe in verpachteten Gewässern,
Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(2) Sportfischern ist in den nicht verpachteten Gewässern das Fischen mit mehr als zwei Ruten und zwei Haken, in den verpachteten Gewässern mit mehr als drei Ruten und drei Haken nicht gestattet. Die Ruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit Treib- und Schleppangeln sowie mit ständigen Fischereivorrichtungen ist Sportfischern untersagt.
(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen Fischereigeräts in Küstengewässern Berufsfischern, in Binnengewässern Sportfischern gleich. Auf der Elbe ist ihnen, soweit dort der Fischfang nicht nach anderen Vorschriften beschränkt ist, auch folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. zehn Aalkörbe,
2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
3. Langleinen mit insgesamt bis zu 300 Haken,
4. Senke.
(4) Ausgelegte Fanggeräte sind spätestens nach Ablauf von zwölf Stunden aufzunehmen

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