Bremen 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
vom 17. September 1991, geändert am 01. Juni 1999
 
§ 34 Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter und Fischereipächter) oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (Helfer).
(3) Für Personen, die die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen, ist ein Fischereischein erforderlich, der die Gebiete, in denen die Stockangelei ausgeübt werden kann, bezeichnet. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 35 Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeines
(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist. Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen.
(2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung, Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen.
(3) Der Fischereischein nach § 34 Abs. 1 und 3 wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt und gilt für unbeschränkte Zeit.
(4) Der Fischereischein kann, auch wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt, erteilt werden an:
1. Personen, die mindestens fünf Jahre als Küstenfischer tätig waren;
2. Fischwirte sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden;
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind;
4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.

§ 36 Fischen durch Jugendliche
(1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen.
(2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist.

§ 37 Versagungsgründe und Einziehen
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden;
1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
2. die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz haben;
3. die wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben;
4. die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind.
(2) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 38 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:
1. für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt;
2. für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll.

§ 39 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
1. in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3
2. bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.
 
Auszug aus der Verordnung über die Anglerprüfung (Bremische Fischereiprüfungsordnung), vom 16. Januar 1992
 
§ 1
Die Fischereiprüfung in der freien Hansestadt Bremen wird vom Landesfischereiverband Bremen e.V. durchgeführt.

§ 2
(1) Für die Durchführung der Fischereiprüfung wird vom Landesfischereiverband Bremen e.V. ein Prüfungsausschuss gebildet, dem
1. ein Vertreter des Landesfischereiverbandes Bremen e.V., als Vorsitzender,
2. ein weiteres Mitglied als stellvertretender Vorsitzender und
3. mindestens ein Beisitzer
angehören.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Beisitzer werden vom Landesfischereiverband Bremen e.V. mit Zustimmung der Obersten Fischereibehörde berufen
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die zur Abnahme der Prüfung erforderliche Eignung haben. Die Eignung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang eines Landesfischereiverbandes oder einer staatlichen Lehranstalt nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss wird für jeweils drei Jahre berufen.
(4) Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
(5) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen, gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3
(1) Zur Fischereiprüfung sind Personen zugelassen, die an einem Vorbereitungslehrgang des Landesfischereiverbandes Bremen e.V. teilgenommen haben und im Jahr der Prüfung mindestens das 14. Lebensjahr vollenden. Bei Minderjährigen ist der Anmeldung zur Prüfung eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
(2) Die Fischereiprüfung ist nicht öffentlich. Sie wird in schriftlicher Form durchgeführt. Beauftragte der Obersten Fischereibehörde haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.
(3) Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1. allgemeine Fischkunde,
2. spezielle Fischkunde,
3. Gewässerkunde
a) das Wasser als Lebenselement der Fische,
b) Fischhege und Gewässerpflege,
4. Gerätekunde,
5. Natur-, Tier- und Umweltschutz,
6. Gesetzeskunde.
(4) Das Nähere über die in den Gebieten nach Absatz 3 nachzuweisenden Kenntnisse ist der Anlage 1 zu entnehmen.

§ 4
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten bestehen aus einem Fragebogen mit je 10 Fragen aus den in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebieten, insgesamt 60 Fragen, den die Prüflinge unter Aufsicht auszufüllen haben.
(2) Die schriftliche Prüfung darf höchstens 90 Minuten dauern. Die Fragebogen sind so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen einer von drei vorgeschlagenen Antworten möglich ist. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Jede richtig beantwortete Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem der in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gebiete mindestens 6 Punkte und als Gesamtergebnis mindesten 45 Punkte erreicht werden.
(4) Hat sich ein Prüfling bei der Prüfung unzulässiger Hilfsmittel bedient, so kann die betreffende Prüfungsleistung nicht bewertet werden. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf Verstoßfolgen hinzuweisen.
(5) Über den Prüfungsablauf ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Teilnehmer, die jeweiligen Prüfer sowie besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind.

§ 5
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das vom Prüfungsausschuss zu unterzeichnen ist.
(2) Besteht ein Prüfling die Fischereiprüfung nicht, so kann sie an einem vom Landesfischereiverband Bremen e.V. festzulegenden Zeitpunkt wiederholt werden. Wird die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden, ist aber zu erwarten, dass eine nochmalige Wiederholung Erfolg haben könnte, so kann der Landesfischereiverband Bremen e.V. auf Empfehlung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung frühestens nach einem halben Jahr zulassen.
(3) Prüfungsniederschrift, Fragebogen und Anmeldungen sind beim Landesfischereiverband Bremen e.V. aufzubewahren.
(4) Über Widersprüche gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses entscheidet die Oberste Fischereibehörde.

Gegenstand der Prüfung
1. Allgemeine Fischkunde
a) Aufbau des Fischkörpers,
b) Aufbau der Organe des Fischkörpers,
c) Bedeutung des Alters und der Geschlechtsbestimmung,
d) Sinnesorgane der Fische und ihre praktische Nutzanwendung,

2. Spezielle Fischkunde
a) Unterscheidung der einheimischen Fischarten und der in den Küstengewässern vorkommenden Meeresfischarten,
b) Unterscheidung ihrer Merkmale und der verschiedenen Lebensweisen.

3. Gewässerkunde
a) Das Wasser als Lebenselement der Fische
aa) Unterschiedliche Zusammenstellung des Gewässers und die Wirkung auf die Fruchtbarkeit der Fische, Strömung, Sauerstoff und Temperaturverhältnisse.
ab) Unterscheidung der Wasserpflanzen und der Tierwelt im und am Gewässer, insbesondere der Lebensgrundlagen für die Fischwelt,
ac) Bedeutung der Wasserpflanzen, der Tierwelt im und am Wasser,
ad) Bedeutung der verschiedenen Gewässertypen für die einzelnen Fischarten und die Bedeutung von Uferzonen sowie der naturnahen Erhaltung von Gewässern.
b) Fischhege und Gewässerpflege
ba) Bedeutung von Besatzmaßnahmen und Fangstatistiken,
bb) Verhalten bei Feststellung von Fisparasiten, Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen,
c) Behandlung der Fische in Fang-, Laich- und Schongebieten
d) Bedeutung von Fangregelungen

4. Gerätekunde
a) Erlaubte und nicht erlaubte Fanggeräte und Fangmethoden,
b) Fisch- und Gewässerarten bezogenen Zusammenstellung der Fanggeräte.
c) Praktische Handhabung der Fanggeräte

5. Natur-, Tier- und Umweltschutz
a) Bedeutung des Lebensraumes "Wasser" für die Fische und andere Tiere sowie die Grundlagen des Naturschutzes an Gewässern,
b) Waidgerechter Fischfang und tierschutzgerechtes Verhalten,
c) Bedeutung eines artengerechten Fischbestandes und der übrigen im und am Gewässer lebenden Tiere sowie die Auswirkungen von Befischung und Besatz auf die natürliche Artenzusammensetzung.

6. Gesetzeskunde
a) Inhalt des Bremischen Fischereigesetzes und der dazu erlassenen Nebenbestimmungen,
b) Wasserhaushaltsgesetz,
c) Jagdgesetze,
d) Naturschutzgesetz,
e) Tierschutzgesetz sowie der dazu erlassenen sonstigen Vorschriften.

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