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Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Gesetz über den Fischereischein (BbgFischG)
vom 13. Mai 1993
 
§ 13 Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise aufgrund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr ausgegeben werden.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. 
 
§ 17 Fischereischeine, Betriebsgenehmigung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt für Berufsfischer (Fischereischein B) die Fischereibehörde und für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten (Fischereischein A) die Fischereibehörde.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen, eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
(3) Der Betrieb von Anlagen zur Vermehrung und Haltung von Fischen, mit Ausnahme von Zierfischen, bedarf einer Betriebsgenehmigung der Fischereibehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der natürlichen Fischbestände ausgeschlossen werden kann und der Betreiber solcher Anlagen über eine Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet. Bestehende Betriebsgenehmigungen bestehen fort, sofern sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(4) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muss zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.
(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen und die Zwischenprüfung bestanden haben.
(6) Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein A gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Fischfang mit der Friedfischangel auch ohne Fischereischein zulässig.
(7) Dem Fischereischein B gleichzustellende Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, gelten bis 31. Dezember 1995 als Fischereischein B fort.

§ 18 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können vorbehaltlich des Absatzes 2 einen Jugendfischereischein erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung vorliegt, darf nur ein Sonderfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt. Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen geistigen oder psychischen Behinderung keine Anglerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Inhaber eines Sonderfischereischeins darf die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des Fischereischeins A oder B ist, ausüben. Die Begleitperson muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen und insbesondere das sachgerechte Abködern lebender Fische, das Betäuben und das Töten der Fische gewährleisten.
(3) Der Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein berechtigen in Verbindung mit einer Angelkarte oder einem Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Gebrauch der Friedfischangeln. Dasselbe gilt für Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Jugendfischereischein oder Sonderfischereischein gleichstehen.
(4) Die Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster für ein Kalenderjahr erteilt. Der Fischereischein A sowie der Sonderfischereischein können auch für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt werden.

§ 19 Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
# Fischkunde und -hege,
# Pflege der Fischgewässer,
# Fanggeräte und deren Gebrauch,
# Behandlung der gefangenen Fische,
# einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde durchgeführt. Die Prüfung muss für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:
# die in § 17 Abs. 2 genannten Personen,
# Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben,
# Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen A an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes und eine ausländische Fischer- oder Anglerprüfung bestanden haben oder Mitglied in einer ausländischen Fischer- oder Anglervereinigung sind und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres zur Ausübung der Angelfischerei im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
 
Auszug aus der Verordnung über die Anglerprüfung
Vom 30. Juni 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2001
 
§ 1 Prüfungsausschuss
(1) Die untere Fischereibehörde bildet zur Abnahme der Anglerprüfung einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, die aus Vorschlägen der Fischereiverbände und der rechtsfähigen Anglervereinigungen ausgewählt und von der unteren Fischereibehörde berufen werden.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(4) Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der gegen Entgelt bei einer Ausbildung der Prüflinge mitgewirkt hat.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses amtieren für die Dauer von drei Jahren. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 2 Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete sind:
1.Fischkunde und -hege (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Fischorgane, Unterscheidung einheimischer Fischarten, häufig auftretende Fischkrankheiten, Notwendigkeit von Besatzmaßnahmen, Naturnahrung, Sauerstoff und Temperaturverhältnisse),
2.Pflege der Fischgewässer (insbesondere fischereiliche Gewässerkunde, Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen, Ufer- und Gelegeschutz, Mittel und Geräte zur Gewässerinstandhaltung),
3.Fanggeräte und deren Gebrauch (insbesondere zulässige und verbotene Fanggeräte und Fangmethoden),
4.Behandlung der gefangenen Fische (insbesondere Umgang mit geschützten und untermaßigen Fischen, Tötung und Aufbewahrung von Fischen),
5.Einschlägige Rechtsvorschriften (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereirechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts und des Naturschutzrechts).

§ 3 Zeit und Ort der Prüfung
Die Prüfung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfung werden von der unteren Fischereibehörde festgesetzt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 4 Anmeldung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde zu stellen, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss enthalten:
1.Vor- und Zuname,
2.Geburtsdatum,
3.Anschrift des Wohnsitzes (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Stadt- oder Landkreis, Telefonnummer),
4.die vom Bewerber unterschriebene Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,
5.die Unterschrift des Antragstellers.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1.der Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde,
2.bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung werden Bewerber nicht zugelassen, wenn:
1.die Antragsunterlagen nach § 4 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen,
2.sie das 14. Lebensjahr vor Beginn der Prüfung noch nicht vollendet haben,
3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Versagungsgründe nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vorliegen,
4.sie entmündigt sind.
(2) Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen schriftlichen Bescheid. Dem zugelassenen Antragsteller werden Tag, Ort und Uhrzeit der Prüfung rechtzeitig von der unteren Fischereibehörde mitgeteilt.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann von der unteren Fischereibehörde zurückgenommen werden, wenn Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Zulassung geführt hätten.

§ 6 Prüfungsverfahren
(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden sechzig Fragen, davon jeweils zwölf aus den in § 2 genannten Prüfungsgebieten, zu beantworten sind. Der Bewerber hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten drei Antworten er für richtig hält. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Die untere Fischereibehörde erstellt für jeden Prüfungstermin einen einheitlichen Fragebogen mit von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Fragen. Die als richtig anerkannte Antwort wird festgelegt.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten sowie der zuständigen unteren Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

§ 7 Täuschungsversuche
(1) Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber darauf hinzuweisen, dass jede Kontaktaufnahme der Bewerber untereinander sowie die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln während der Prüfungsdauer untersagt sind.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in einem solchen Fall als nicht bestanden.

§ 8 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungsbögen werden anhand einer Musterlösung zur Auswertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse bewertet.
(2) Die Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(3) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens fünfundvierzig der gestellten sechzig Fragen richtig beantwortet hat und dabei mindestens die Hälfte der Fragen in jedem der fünf Prüfungsgebiete richtig beantwortet sind.

§ 9 Prüfungszeugnis
(1) Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von der unteren Fischereibehörde ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Fischereibehörde herauszugebenden Muster.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, ist ihm dies von der unteren Fischereibehörde schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen bei der Prüfung Aufsichtsführenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt und muss vom Bewerber neu beantragt werden.

§ 12 Akteneinsicht
Der Bewerber kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der Prüfungsbehörde Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen nehmen.

§ 13 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 DM erhoben.

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