Baden-Würtemberg 
Gesetzliche Bestimmung
(Fischereigesetz, Fischereiordnung)

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Hier finden Sie einen Auszug aus den Fischereigesetzen bzw. Verordnungen der Bundesländern in Deutschland sowie Infos zu den Fischereiprüfungen.
Für spezielle Auskünfte stehen Ihnen die Verbände und die Geschäftsstellen zur Verfügung.

 

 
Auszug aus dem Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1979, GBl. S. 466, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2001, GBl. S. 605
 
§ 31 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,
1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die geschäftsunfähig sind.
(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,
1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.

§ 34 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
(3) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften.

§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden ist.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.
(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954) fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
 
Auszug aus der Landesfischereiverordnung - LFischVO - vom 3. April 1998
§ 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfling muss spätestens einen Monat vor der Prüfling erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfling die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfling ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.

§ 16 Vorbereitungslehrgang
(1) Wer die Prüfling ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.

§ 17 Durchführung der Fischerprüfung
(1) Die Prüfling ist eine schriftliche Prüfling. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfling ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfling hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfling erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.

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